info@rsc-niedermehnen.de

Weitere Öffnung für den Vereinssport in NRW

Weitere Öffnung für den Vereinssport in NRW

Kontaktfreier Sport- und Trainingsbetrieb wieder möglich.

Mit dem 30.05.2020 erhält die neue Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVo) Gültigkeit. Sie eröffnet dem Sport in NRW neue Möglichkeiten, überträgt den Vereinen und Verbänden jedoch auch zunehmend Verantwortung für die ordnungsgemäße und verantwortungsvolle Umsetzung der Vorgaben.

Was sind die wesentlichen Neuerungen?

Ab dem 30.05.2020

  • Ist auch nicht – kontaktfreier Sport mit bis zu 10 Personen im Freien erlaubt
  • Ist uneingeschränktes Training (auch Kontaktsport) im Leistungssport  nicht nur an den Bundesstützpunkten, sondern auch an Landesleistungsstützpunkten mit besonderem Landesinteresse indoor und outdoor möglich
  • Sind sportliche Wettbewerbe mit bis zu 10 Personen im Freien erlaubt (Achtung: Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte erforderlich!)
  • Sind im Freien bis zu 100 Zuschauer erlaubt
  • Ist die Nutzung von Umkleiden und Duschen wieder erlaubt
  • Sind in den Sommerferien Freizeiten für Kinder und Jugendliche möglich Gibt es weitere Regelungen für den Betrieb von Hallen- und Freibädern    

Bei allen sportlichen Vereinsaktivitäten sind weiterhin die grundsätzlichen Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten!

Der kontaktlose Sportbetrieb auf Sportanlagen, im öffentlichen Raum und in Fitnessstudios, Tanzschulen und Sporthallen/Kursräumen, ist weiterhin unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen erlaubt.

Das müssen Vereine jetzt beachten:

Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass für kommunale Sportstätten – solange es keine anderslautenden Vereinbarungen mit den nutzenden Vereinen gibt – die Kommunen für die Betriebssicherheit und damit auch für die Umsetzung entsprechender baulicher oder materieller Hygienevorkehrungen zuständig sind. Sollte aber die Umsetzung der vorgeschriebenen Hygiene- und Verhaltungsregelungen aufgrund kommunaler Gegebenheiten kurzfristig nicht möglich sein, kann es zu späteren Öffnungen von Sportanlagen kommen.

Für vereinseigene Anlagen sind natürlich die Vereine in der Verantwortung, die Vorgaben der Coronaschutzverordnung umzusetzen.

Eine wesentliche Neuerung der aktuellen CoronaSchVO ist die Möglichkeit, wieder Wettkampfsport durchzuführen – mit maximal 10 Personen und nur draußen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Verordnung ausdrücklich darauf hinweist, dass die Vereine für die Durchführung der Wettkämpfe individuelle Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte entwickeln und den zuständigen Gesundheitsbehörden vorlegen müssen!

Orientierungshilfe zum Sportbetrieb auf Grundlage der CoronaSchVO gültig ab 30.05.2020 (LSB NRW)
Orientierungshilfe zum Sportbetrieb auf Grundlage der CoronaSchVO gültig ab 30.05.2020 (LSB NRW)

Um eigene Umsetzungskonzepte zu entwickeln, könne Vereine inzwischen auf eine Vielzahl von Informationen und Hilfestellungen zurückgreifen. Das sind:

  • Wir geben an dieser Stelle den Hinweis, dass aus Sicht des Landessportbundes mit der Verordnung vom 16. Mai auch die Durchführung des Leistungssports erfasst ist!

Quelle: Landessportbund NRW

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert