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Gesetzliche Erleichterungen für Vereine in der Corona-Krise

Gesetzliche Erleichterungen für Vereine in der Corona-Krise

Wenn die Satzung nichts anderes geregelt hat, sieht das Vereinsrecht grundsätzlich die persönliche Anwesenheit der Mitglieder oder Vorstände bei Versammlungen vor. Aber Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen lassen sich wegen der Corona Pandemie nicht mehr wie gewohnt durchführen und damit können viele Vereine keine Entscheidungen treffen. Das Problem ist erkannt worden und deshalb haben Bundestag und Bundesrat das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (BGBl. I, 569) in einem Eilverfahren beschlossen.

Im Einzelnen gelten jetzt die folgenden Regelungen:

  • Vorstandsmitglieder von Vereinen, deren Amtszeit im Jahr 2020 endet, bleiben bis zu einer möglichen Neuwahl im Amt. Eine entsprechende Regelung hierzu ist in der Satzung nicht erforderlich.
  • Außerdem hat der Gesetzgeber ermöglicht, dass Mitgliederversammlungen auf Beschluss des Vorstands vereinfacht abgehalten werden können, z.B. mittels elektronischer Kommunikation oder im vereinfachten schriftlichen Verfahren. Die leibliche Anwesenheit der Vereinsmitglieder am Versammlungsort, ist auch ohne ausdrückliche Ermächtigung in der Vereinssatzung möglich.
  • So kann der Vorstand alle Mitglieder anschreiben, und bis zu einem festen Termin um Rückmeldung in Textform (z.B. E-Mail) bitten. Meldet sich dann mindestens die Hälfte der Mitglieder bis zu dem Verein gesetzten Termin zurück, so kann diese mit der sonst üblichen Mehrheit Beschlüsse fassen.
  • Beschlüsse können durch Vereinsmitglieder auch ohne Satzungsermächtigung im Umlaufverfahren (Beschlussfassung außerhalb der Mitgliederversammlung) gefasst werden. Hierbei müssen alle Vereinsmitglieder beteiligt werden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst werden.
  • Diese Vereinfachungen bei Abstimmungen lassen sich nicht ohne weiteres auf Vorstandsbeschlüsse übertragen. Der Vorstand kann aber sicherlich mit Allzustimmung (= Zustimmung aller Vorstandsmitglieder) beschließen, dass diese Vereinfachungen für seine Arbeit in 2020 gelten sollen.
  • Die Maßnahmen sind rückwirkend zum 1. März in Kraft getreten und gelten bis zum 31. Dezember 2021.

Hans-Joachim Albrecht

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